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Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
I.
1.
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird in Form der Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Quellen, Bäche, Flüsse und Seen) im unter Ziffer I. / 2. bestimmten räumlichen Geltungsbereich des Landkreises Main-Tauber-Kreis für Zwecke der Bewässerung oder Beregnung sowie zum Tränken von Vieh untersagt.
Damit ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für die o. g. Zwecke, gleich auf welche Art und Weise, verboten.
Hiervon ausgenommen sind das Schöpfen mit Handgefäßen (ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen oder sonstigen technischen Vorrichtungen), das Tränken von Vieh direkt aus dem Gewässer, die Löschwasserentnahme durch die Feuerwehr im Brandfall, die Wasserentnahme durch die Bundeswehr bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die Wasserentnahmen im Rahmen einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe von Ziffer I. / 3. dieser Verfügung.
2.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle oberirdischen Gewässer im Main-Tauber-Kreis mit Ausnahme des Mains.
3.
Die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamts Main-Tauber-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im unter Ziffer I. / 2. genannten räumlichen Geltungsbereich zum Zwecke der Produktion zum Verzehr bestimmter Lebensmittel im Bereich der Landwirtschaft und des gewerblichen Gartenbaus sind hinsichtlich der Entnahme in l/s und der täglichen Entnahmemenge auf 50 Prozent der zugelassenen Mengen zu reduzieren.
Lesen Sie hier die komplette
Öffentliche Bekanntmachung - Allgemeinverfügung des Landratsamtes